Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 120
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 16.11.2022 – B 10 K 21.524
- OVG Niedersachsen, 10.04.2002 – 4 LB 53/02Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 23.01.2020 – 2 K 7618/18
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 – 7 A 10444/08Zitiert von 16
- BVerwG, 01.09.2011 – 5 C 20/10Erstattung von Kosten der Jugendhilfe; Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB 8Zitiert von 20
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 – 4 L 277/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.04.2026 – 19 L 3842/25
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2025 – L 15/8 SO 145/21
- AG Ravensburg, 01.08.2025 – 9 F 492/25
120 Entscheidungen zu § 44 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/44#abs-1 (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
über Tag und Nacht aufnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/44#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/44#abs-3 (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/44#abs-4 (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.